2.3.4. Zusammengefasst ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung sind folglich nicht erfüllt, weshalb die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offenbleiben kann. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -8-