2.3.3. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 40 zu Art. 132 StPO, mit weiteren Hinweisen). Derartige Schwierigkeiten werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist, Deutsch spricht und bisher ohne Weiteres in der Lage war, seine Standpunkte im Rahmen seiner Eingaben an die Strafbehörden verständlich darzulegen.