Bezirksgerichts Rheinfelden wird es daher vordergründig um die Frage des Vorsatzes des Beschwerdeführers gehen, wobei das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit zu würdigen haben wird. Eine Ausweitung der Vorwürfe steht nicht im Raum und die in Frage kommende Sanktion ist nicht strittig. Soweit der Beschwerdeführer zudem ein fehlendes Strafbedürfnis aufgrund geringfügiger Schuld und Tatfolgen (Art. 52 StGB) geltend zu machen gedenkt, ist er mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente ohne Weiteres in der Lage, diese auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden sachgerecht geltend zu machen.