und hielt auch im Rahmen seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. März 2025 (act. 37 f.) sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren an seinem Standpunkt, wonach es sich bei der Beilage des Fotos von C._____ anstelle seines eigenen Fotos um ein Versehen gehandelt habe, fest. Im Hauptverfahren vor dem Präsidium des -7-