2.3.2.2. Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Zeugen oder Auskunftspersonen (allenfalls mit Ausnahme von C._____), welche vorgeladen und befragt werden müssten, sind nicht vorhanden. Sowohl das Gesuchsformular als auch das dazu beigelegte Foto von C._____ zu Handen des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau sind aktenkundig (act. 17). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch ausdrücklich nicht, das entsprechende Gesuchsformular unterzeichnet und mit dem Foto von C.__