In einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn die Täterschaft umstritten ist, eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt oder wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, wenn nur eine begrenzte Zahl an Beweismitteln besteht und der Vorwurf teilweise bestritten ist (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 38 zu Art. 132 StPO).