2.3.2. 2.3.2.1. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 132 StPO). In einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn die Täterschaft umstritten ist, eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt oder wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging.