theoretische Möglichkeit einer höheren Strafe besteht, nichts zu ändern vermag. Nachdem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg von einem Bagatelldelikt ausgeht, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer konkret eine Strafe von mehr als 120 Tagessätzen droht, zumal er auch nicht vorbestraft ist (act. 1). Die dem Beschwerdeführer drohende Sanktion von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'250.00 liegt noch unter der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO und ist unter diesem Aspekt als Bagatellfall zu bezeichnen.