Dies habe er getan, da C._____ für den Zeitraum vom 24. April 2024 bis zum 23. Juli 2024 der Führerausweis entzogen worden sei und er diesen Entzug durch Verwendung des vom Beschwerdeführer erschlichenen Führerausweises mit dem Foto von C._____ hätte umgehen können. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess hierfür am 21. März 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und verurteilte ihn darin zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 2'250.00. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin wurde der Strafbefehl vom 21. März 2025 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. April 2025 zur Durchführung des