Konkret soll der Beschwerdeführer im Februar 2024 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wissentlich und willentlich ein Duplikat seines Führerausweises, versehen mit seinen eigenen, richtigen Personalien aber dem Foto seines Bruders, C._____, beantragt und mit nachfolgender Ausstellung vom 28. Februar 2024 erschlichen haben. Dies habe er getan, da C._____ für den Zeitraum vom 24. April 2024 bis zum 23. Juli 2024 der Führerausweis entzogen worden sei und er diesen Entzug durch Verwendung des vom Beschwerdeführer erschlichenen Führerausweises mit dem Foto von C._____ hätte umgehen können.