Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).