2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, der ihm vorgeworfene Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung sei kein Bagatelldelikt. Es handle sich bei Art. 253 StGB um eine komplexe Norm, bei der insbesondere der Nachweis des Vorsatzes entscheidend sei. Den Vorsatz bestreite er jedoch und mache geltend, es habe sich um ein Versehen seinerseits gehandelt. Es gehe zudem nicht nur um eine bedingte Geldstrafe, sondern um eine potenziell hohe Busse, Verfahrenskosten und einen Eintrag ins Strafregister. Letzterer könne sich erheblich negativ auf seine berufliche Zukunft auswirken.