Ein schwerwiegender Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers sowie rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung sei deshalb nicht geboten, weshalb auf eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verzichtet werden könne.