2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, ein Bagatellfall liege jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 21. März 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen sei. Ein schwerwiegender Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers sowie rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, seien ebenfalls nicht ersichtlich.