1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 31. März 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. März 2025. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg stellte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Parteimitteilung vom 2. April 2025 das Festhalten am Strafbefehl und dessen Überweisung an das zuständige Bezirksgericht zur Beurteilung in Aussicht, sofern er an seiner Einsprache vom 31. März 2025 festhalte. 1.3. Mit Eingabe vom 14. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache vom 31. März 2025 fest und beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Metzger als amtlichen Verteidiger.