Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.113 (STA.2024.4621) Art. 185 Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 23. April 2025 betreffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 21. März 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Er- schleichung einer falschen Beurkundung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 90.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'250.00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 31. März 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. März 2025. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg stellte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Parteimitteilung vom 2. April 2025 das Festhalten am Strafbefehl und dessen Überweisung an das zuständige Bezirksgericht zur Beurteilung in Aussicht, sofern er an sei- ner Einsprache vom 31. März 2025 festhalte. 1.3. Mit Eingabe vom 14. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Ein- sprache vom 31. März 2025 fest und beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Metzger als amtlichen Verteidiger. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies das Gesuch des Be- schwerdeführers um Anordnung der amtlichen Verteidigung vom 14. April 2025 mit Verfügung vom 23. April 2025 ab und überwies gleichentags den Strafbefehl vom 21. März 2025 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. April 2025 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 1. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte um deren Aufhebung sowie um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg unter Hinweis auf die Begründung der an- gefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies mit der angefochte- nen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Die Be- schwerde ist zulässig. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, ein Bagatellfall liege jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Der Beschwer- deführer sei mit Strafbefehl vom 21. März 2025 zu einer bedingten Geld- strafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden, weshalb von einem Baga- tellfall auszugehen sei. Ein schwerwiegender Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers sowie rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, seien eben- falls nicht ersichtlich. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung sei des- halb nicht geboten, weshalb auf eine Prüfung der Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers verzichtet werden könne. 2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, der ihm vorgeworfene Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung sei kein Baga- telldelikt. Es handle sich bei Art. 253 StGB um eine komplexe Norm, bei der insbesondere der Nachweis des Vorsatzes entscheidend sei. Den Vorsatz bestreite er jedoch und mache geltend, es habe sich um ein Versehen sei- nerseits gehandelt. Es gehe zudem nicht nur um eine bedingte Geldstrafe, sondern um eine potenziell hohe Busse, Verfahrenskosten und einen Ein- trag ins Strafregister. Letzterer könne sich erheblich negativ auf seine be- rufliche Zukunft auswirken. Er sei rechtlich nicht geschult und nicht in der Lage, sich wirksam gegen den Vorwurf zu verteidigen. Insbesondere müss- ten rechtlich komplexe Fragen zur Beweislast und zur Glaubhaftmachung eines Versehens bewertet werden. Auch stünden seine Aussagen in deut- lichem Widerspruch zum Polizeirapport. Die dortigen Erkenntnisse -4- beinhalteten teilweise Mutmassungen und Annahmen, die nicht objektiv be- legt seien. Ohne juristische Vertretung könne er diese Differenzen nicht sachgerecht geltend machen. Zudem würde eine anwaltliche Unterstüt- zung das Verfahren für alle Beteiligten effizienter gestalten (Beschwerde, S. 1 f.). 2.2. 2.2.1. Liegt – wie vorliegend – kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um ei- nen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mo- naten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 2.2.2. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" bezeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Ein- zelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be- troffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein be- sonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbe- sondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Auch familiäre Interessenkonflikte oder man- gelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelik- ten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in -5- Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfas- sungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ver- neint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht. Konkret soll der Beschwerdeführer im Februar 2024 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wissentlich und willentlich ein Duplikat seines Führerausweises, versehen mit seinen eigenen, richti- gen Personalien aber dem Foto seines Bruders, C._____, beantragt und mit nachfolgender Ausstellung vom 28. Februar 2024 erschlichen haben. Dies habe er getan, da C._____ für den Zeitraum vom 24. April 2024 bis zum 23. Juli 2024 der Führerausweis entzogen worden sei und er diesen Entzug durch Verwendung des vom Beschwerdeführer erschlichenen Füh- rerausweises mit dem Foto von C._____ hätte umgehen können. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess hierfür am 21. März 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und verurteilte ihn darin zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 2'250.00. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin wurde der Strafbefehl vom 21. März 2025 mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. April 2025 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden überwiesen. Der Straf- befehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO), womit die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Hauptverfahren vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden für den Beschwerdeführer folglich einen Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und als Sanktion eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie eine Busse beantragt. Die dem Beschwerdeführer drohende Sanktion liegt damit unter der in Art. 132 Abs. 3 StPO normierten Grenze von 120 Tagessätzen (ab welcher nicht mehr von einem Bagatelldelikt auszugehen wäre), woran der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gebunden ist und damit die theoretische Möglichkeit einer höheren Strafe besteht, nichts zu ändern vermag. Nachdem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg von ei- nem Bagatelldelikt ausgeht, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer konkret eine Strafe von mehr als 120 Tagessätzen droht, zumal er auch nicht vorbestraft ist (act. 1). Die dem Beschwerdefüh- rer drohende Sanktion von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'250.00 liegt noch unter der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO und ist unter diesem Aspekt als Bagatellfall zu bezeichnen. Entsprechend sind an die Annahme von tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, de- nen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, erhöhte Anforde- rungen zu stellen. -6- 2.3.2. 2.3.2.1. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einver- nommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 132 StPO). In einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn die Täter- schaft umstritten ist, eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt oder wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, wenn nur eine begrenzte Zahl an Beweismitteln besteht und der Vorwurf teilweise bestritten ist (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 38 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbe- sondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2). Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um kom- plexe Tatbestände geht, heikle Abgrenzungsfragen bestehen oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldgründen oder die rich- tige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N 39 zu Art. 132 StPO, mit weiteren Hinweisen). 2.3.2.2. Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend einfach und leicht überblick- bar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Ausei- nandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Zeugen oder Auskunftspersonen (allenfalls mit Ausnahme von C._____), welche vorgeladen und befragt werden müssten, sind nicht vorhanden. Sowohl das Gesuchsformular als auch das dazu beigelegte Foto von C._____ zu Han- den des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau sind aktenkundig (act. 17). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch ausdrücklich nicht, das entsprechende Gesuchsformular unterzeichnet und mit dem Foto von C._____ versehen dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau einge- reicht zu haben, sondern macht ein Versehen seinerseits geltend (Be- schwerde, S. 1 und 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich diesbezüglich bereits anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2024 (act. 23 ff.) und hielt auch im Rahmen seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. März 2025 (act. 37 f.) sowie im vorliegen- den Beschwerdeverfahren an seinem Standpunkt, wonach es sich bei der Beilage des Fotos von C._____ anstelle seines eigenen Fotos um ein Ver- sehen gehandelt habe, fest. Im Hauptverfahren vor dem Präsidium des -7- Bezirksgerichts Rheinfelden wird es daher vordergründig um die Frage des Vorsatzes des Beschwerdeführers gehen, wobei das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit zu würdigen ha- ben wird. Eine Ausweitung der Vorwürfe steht nicht im Raum und die in Frage kommende Sanktion ist nicht strittig. Soweit der Beschwerdeführer zudem ein fehlendes Strafbedürfnis aufgrund geringfügiger Schuld und Tat- folgen (Art. 52 StGB) geltend zu machen gedenkt, ist er mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente ohne Weiteres in der Lage, diese auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden sachgerecht geltend zu machen. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer im Hauptverfahren vor Probleme stellen könnten bzw. denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, bestehen im Ergebnis nicht. 2.3.3. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichs- weise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 40 zu Art. 132 StPO, mit weiteren Hinweisen). Der- artige Schwierigkeiten werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist, Deutsch spricht und bisher ohne Weiteres in der Lage war, seine Stand- punkte im Rahmen seiner Eingaben an die Strafbehörden verständlich dar- zulegen. 2.3.4. Zusammengefasst ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interes- sen des Beschwerdeführers nicht geboten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung sind folglich nicht erfüllt, weshalb die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offenbleiben kann. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -8- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 852.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch