3. Nach dem Dargelegten ist eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts Q._____ ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen ist. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist. 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Den -5- Parteien ist im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: