Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und -4- Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).