Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.112 (ST.2025.19) Art. 184 Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 9. April 2025 überwies die Staatsanwaltschaft R._____ den gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie Inverkehrbringens ei- nes Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand ausgefällten Strafbe- fehl vom 3. Dezember 2024 samt dessen Einsprache vom 7. Dezem- ber 2024 (Postaufgabe am 9. Dezember 2024) an das Bezirksgericht Q._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. April 2025 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ im Namen des Bezirksgerichts Q._____ bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens an ein ande- res Bezirksgericht. 2.2. Die Staatsanwaltschaft R._____ beantragte mit Eingabe vom 5. Mai 2025 die Gutheissung des Ausstandsgesuchs. 2.3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 teilte der Beschuldigte mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde, jedoch die Ausführungen des Bezirksge- richts Q._____ nicht bestritten würden. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Be- schwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 -3- Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 1.3. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56– 60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzel- mitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im kon- kreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_167/2022 vom 13. November 2023 E. 3 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch (einer Gesamtbehörde) ist in diesem Sinne zu interpretieren. 2. 2.1. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a−e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 56–60 StPO). Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfah- ren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO- Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unpar- teiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv be- trachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffen- den Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisato- rischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und -4- Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das sub- jektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründen die Prä- sidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ damit, dass der Beschuldigte der Sohn eines langjährigen ehemaligen Bezirksrichters des Bezirksgerichts Q._____ (XXXX-YYYY) sei und zahlreiche Mitarbeitende des Bezirksgerichts Q._____ (insbesondere die Präsidentinnen und der Präsident sowie die langjährigen Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibe- rinnen) mit dem Vater des Beschuldigten nach wie vor freundschaftlich ver- bunden seien. Dies zeige sich unter anderem bei Anlässen des Bezirksge- richts Q._____, zu welchen die ehemaligen Richterinnen und Richter auch eingeladen seien. Teilweise bestehe darüber hinaus auch eine nahe private Freundschaft mit dem ehemaligen Bezirksrichter und seiner Familie, den Beschuldigten eingeschlossen. Unter diesen Umständen könne der An- schein der Befangenheit der Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Q._____ nicht von der Hand gewiesen werden. 2.3.2. Die sich aus den dargelegten Umständen ergebende, ehemals berufsbe- dingte sowie nach wie vor aktuelle soziale Beziehungsnähe der Präsiden- tinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ mit dem ehema- ligen Bezirksrichter inkl. dessen Familie ist offensichtlich und die entspre- chenden Gegebenheiten führen dazu, dass die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ in der vorliegenden Strafsache ge- gen dessen Sohn als Beschuldigter nicht unbefangen tätig werden können, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu beja- hen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Nach dem Dargelegten ist eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksge- richts Q._____ ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen ist. Zuständig hierfür ist die Justizlei- tung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist. 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Den -5- Parteien ist im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand ent- standen, weshalb keine Entschädigungen auszurichten sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Be- zirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____ wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli