3.3. Zusammengefasst ist eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses aus objektiver Sicht glaubhaft gemacht. In Gutheissung der Beschwerde ist -8- die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. April 2025 aufzuheben, Rechtsanwalt Pascal Schürch als amtlicher Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwalt Advokat Benjamin Appius mit sofortiger Wirkung (und nicht wie beantragt per 8. April 2025; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.8) als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.