Entgegen der Darstellung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liegen somit vorliegend (teilweise im Nachgang zur angefochtenen Verfügung ergangene) konkrete und objektiv überprüfbare Anhaltspunkte vor (zum subjektiven Element vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2025, Beschwerdebeilage 3), wonach das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört oder eine wirksame und engagierte Verteidigung nicht gegeben ist.