Der bisherige amtliche Verteidiger hat seine Anträge im Strafverfahren bzw. Anträge und Strategie im kindesschutzrechtlichen Verfahren offenbar nicht nach den Wünschen des Beschwerdeführers formuliert, sondern nach eigenem Gutdünken (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2025, Beschwerdebeilage 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter diesen Umständen noch keine Störung des Vertrauensverhältnisses angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2).