Auch sei unzutreffend, dass ein erheblicher Mehraufwand entstehe, da Advokat Benjamin Appius aus dem kindesschutzrechtlichen Verfahren Aktenkenntnis auch im strafrechtlichen Verfahren habe. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau widerspreche sich selbst, wenn sie seine Unzufriedenheit ausdrücklich akzeptiere, aber nicht begründe, weshalb das Vertrauensverhältnis trotz den ausgeführten Gründen nicht zerrüttet sein soll. Sie verletze damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht.