Ein privat verteidigter Beschuldigter würde in einem solchen Fall einen Anwaltswechsel vornehmen. Das Argument, wonach der Wechsel zu erheblichem und unnötigem Mehraufwand mit Kostenfolge führen würde, sei willkürlich, zumal Kosten des Kantons keine Voraussetzung der amtlichen Verteidigung bzw. deren Wechsel sei. Auch sei unzutreffend, dass ein erheblicher Mehraufwand entstehe, da Advokat Benjamin Appius aus dem kindesschutzrechtlichen Verfahren Aktenkenntnis auch im strafrechtlichen Verfahren habe.