Es sei stossend und willkürlich, auszuführen, eine Beschwerde wäre offensichtlich aussichtslos gewesen. Ferner habe Rechtsanwalt Schürch weder im kindesrechtlichen noch im strafrechtlichen Verfahren Beweisanträge gestellt. Deshalb sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt Schürch erheblich gestört. Das Familiengericht habe den Anwaltswechsel ohne Weiteres erlaubt und eine unterschiedliche Rechtsvertretung in zwei den gleichen Sachverhalt betreffenden Verfahren wäre nicht sinnvoll. Ein privat verteidigter Beschuldigter würde in einem solchen Fall einen Anwaltswechsel vornehmen.