3.1.3. Mit Beschwerde vom 28. April 2025 rügt der Beschwerdeführer, es sei unzutreffend, dass er keine konkreten Hinweise dargetan habe, die ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zeigen würden. Rechtsanwalt Schürch sei auch Vertreter im parallel geführten kindesschutzrechtlichen Verfahren (betreffend Prüfung einer Massnahme) gewesen und habe gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung keine Beschwerde erhoben. Er habe nicht einmal den begründeten Entscheid gefordert, womit ein Verzicht auf ein Rechtsmittel einhergehe. Es sei stossend und willkürlich, auszuführen, eine Beschwerde wäre offensichtlich aussichtslos gewesen.