kindesschutzrechtlichen Verfahrens dargetan worden sei, jedoch keine konkreten Hinweise, die in nachvollziehbarer Weise für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sprächen. In Ermangelung der Voraussetzungen gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO sei das Gesuch abzuweisen, insbesondere weil die Strafuntersuchung unmittelbar vor dem Abschluss stehe und durch den Wechsel der amtlichen Verteidigung ein erheblicher und unnötiger Mehraufwand für die Einarbeitung der neuen amtlichen Verteidigung zulasten des Kantons entstehen würde.