Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung kann von der beschuldigten Person gestellt werden. Verlangt sie einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür zwar nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 134 StPO).