1. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. April 2025 stellt eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Sie wirkt sich auf die Ausgestaltung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.