164, Frage 29; vgl. auch Checkliste der SUVA über konventionelle Drehmaschinen, Ziff. 7). Demnach war zum Unfallzeitpunkt neben dem nicht verwendeten Reitstock mutmasslich auch eine zweite, grundlegende Sicherheitsvorkehrung bzw. -vorschrift in Bezug auf Arbeiten an einer konventionellen Drehmaschine vom Beschwerdeführer nicht beachtet worden, womit ein weiterer Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht genügend instruiert oder gegebenenfalls nicht genügend überwacht wurde.