156, Fragen 23, 27). Dieser Umstand lässt jedoch nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass er genügend über die Gefahren einer Drehmaschine und insbesondere über die sicherheitsrelevante Funktion des Reitstocks instruiert wurde. Denn aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer die Sicherheitsrelevanz des Reitstocks bewusst war. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten liegt auch nicht auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Verwendung des Reitstocks als für die Sicherheit relevant verstanden hat.