Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geht davon aus, dass vorliegend – unbesehen einer allfälligen Instruktion des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen bereits gewusst habe, wie mit Drehbänken zu arbeiten sei, weshalb die hypothetische Kausalität zwischen der gebotenen Handlung des Beschuldigten (Instruktion des Beschwerdeführers) und dem deliktstechnischen Erfolg (Arbeitsunfall vom 20. Juli 2022) unterbrochen sei. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, seit er arbeite, habe er immer mit Drehbänken und anderen, teils gefährlichen Geräten gearbeitet und dass er den Reitstock angezogen lasse, bis er fertig sei (act. 156, Fragen 23, 27).