Gestützt auf den derzeitigen Aktenstand erscheint daher fraglich, ob der Beschwerdeführer genügend über Arbeiten an der Drehbank instruiert bzw. ob er auf die mit der Benützung einer Drehbank einhergehenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet wurde. Ungeklärt ist zudem, ob bei der C._____ AG Unterlagen über Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter bzw. des Beschwerdeführers erhältlich sind und inwiefern H._____, welcher gemäss Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ den Beschwerdeführer instruiert haben soll (act.