vereinbart, neue Mitarbeitende arbeitsmittelspezifisch mit den abgegebenen Sicherheitsregeln für Metall zu instruieren, der Fokus liege dabei auf den vorherrschenden Gefahren und dem sicheren Verhalten dagegen (act. 220), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass bis zu diesem Zeitpunkt neue Mitarbeiter nicht genügend instruiert wurden. Gestützt auf den derzeitigen Aktenstand erscheint daher fraglich, ob der Beschwerdeführer genügend über Arbeiten an der Drehbank instruiert bzw. ob er auf die mit der Benützung einer Drehbank einhergehenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet wurde.