Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte E._____ verweigern grundsätzlich Aussagen zu Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter an der Drehbank bzw. zu Sicherheitsschulungen im Allgemeinen (vgl. act. 165 ff., Fragen 47, 61, 62; act. 188 ff.). Der Beschwerdeführer führte demgegenüber bereits in seiner Einvernahme vom 10. August 2022 aus, keine Instruktion erhalten zu haben, es sei ihm lediglich gezeigt worden, wo die Drehbank sei (act. 155 f., Frage 21). Aus dem Bericht der SUVA "Feststellungen und Massnahmen" ergibt sich zudem, dass die SUVA nach dem Unfallereignis mit der C._____ AG als Sofortmassnahme vor der Wiederinbetriebnahme der Drehmaschine die Instruktion sämtlicher