4.3.3. Den Akten sind keine Unterlagen betreffend Ausbildung und Instruktion des Beschwerdeführers zu Arbeiten an konventionellen Drehmaschinen zu entnehmen. Der Mitbeschuldigte E._____ führte zwar anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 2024 aus, der Beschwerdeführer sei ganz sicher an der Maschine instruiert und angewiesen worden, dies sei durch einen erfahrenen Mitarbeiter erfolgt (act. 167, Frage 57). Im Übrigen finden sich jedoch in den Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine erfolgte Ausbildung bzw. Instruktion. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte E.__