Mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sind demnach keinerlei Anhaltspunkte für einen unfallursächlichen Defekt der Drehmaschine auszumachen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, mittels welcher Untersuchungshandlung diesbezüglich neue Erkenntnis erlangt werden könnten. Vielmehr ist gestützt auf den aktuellen Verfahrensstand davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Reitstock zum Unfallzeitpunkt nicht verwendete, was aufgrund der Rotationsbewegung des Tauchrohrs zu dessen Ausbrechen und damit zum verfahrensgegenständlich Arbeitsunfall geführt hat.