139 ff.). Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht davon auszugehen, dass jemand die Drehbank zwischen dem Unfallereignis und dem Erstellen der Fotografien durch die Kantonspolizei Aargau verstellt hätte, dokumentierte doch die Kantonspolizei Aargau den Unfallort bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem der verunfallte Beschwerdeführer noch vor der Drehbank auf dem Boden lag und durch die Notfallsanitäter medizinisch betreut wurde (vgl. act. 138). Ein Hinweis auf einen allfälligen Defekt des Reitstocks findet - 13 -