Aufgrund der angetroffenen Situation erscheint naheliegend, dass der Beschwerdeführer die Maschine laufen liess, ohne das Tauchrohr mittels Reitstocks eingeklemmt zu haben. Andernfalls wäre der Reitstock nicht ganz nach hinten gefahren bzw. ca. 50 cm von der Position entfernt gewesen, wo er korrekterweise hätte sein müssen. Durch die fehlende Fixierung des Tauchrohrs mittels Reitstocks lässt sich das dokumentierte Unfallbild – das durch die Rotation ausgebrochene und auf dem massiven Sockel der Drehmaschine aufgeschlagene Tauchrohr – logisch erklären.