Es werde sodann bestritten, dass das Werkstück bereits fertig poliert gewesen sei. Der Hinweis der SUVA, wonach die Drehbank für den "Finishing"-Prozess nicht geeignet gewesen sei, vermöge vielleicht noch keine Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen. Es sei aber zumindest ein Indiz, wie in der C._____ AG gearbeitet werde: Der Beschwerdeführer sei angehalten worden, ohne Instruktion Arbeiten an einer für den Arbeitsvorgang nicht geeigneten Maschine, welche zudem über ein defektes Getriebe verfügt habe und weder mit einer "Lünette" noch einem "Setzblock" ausgerüstet gewesen sei, auszuführen.