Mitbeschuldigten E._____ gestützt habe. Ob die Klemmung und Arretierung im Unfallzeitpunkt einwandfrei funktioniert habe, ergebe sich nicht aus der Rechnung der D._____ AG. Es werde bestritten, dass eine bereits zum Unfallzeitpunkt defekte Kupplung keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit der Drehmaschine gehabt hätte. Ob und inwiefern eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, sei von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten nicht abgeklärt worden.