3.5. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Stellungnahme schliesslich vor, aus den Angaben der SUVA im Rapport ergebe sich nicht, ob die Abklärungen der SUVA genügend gewesen seien, um einen Defekt oder eine mangelnde Wartung der Drehbank auszuschliessen. Dies gelte umso mehr, als sich die SUVA bei ihren Abklärungen auf Aussagen des - 10 -