Die vom Beschwerdeführer beantragten Untersuchungshandlungen seien nicht zielführend und allesamt abzulehnen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Fertigungsleiter nicht nur pauschal behauptet habe, dass der Beschwerdeführer an der Drehmaschine instruiert worden sei. Vielmehr habe er angegeben, dass die Instruktion durch einen erfahrenen Mitarbeiter erfolgt sei. Der Beschwerdeführer wiederum gestehe selbst ein, dass eine Schulung erfolgt sei. Er habe jedenfalls, weil er schon jahrelang mit Drehbänken gearbeitet habe, nicht nach einer Instruktion gefragt.