Die SUVA habe weiter nicht festgehalten, weshalb sich die Drehmaschine nicht für den "Finishing"-Prozess eigne. Es stehe daher nicht fest, dass der Unfall an einer anderen Maschine nicht passiert wäre. Vorliegend sei die fehlende Sicherung des Reitstocks und nicht die allfällige geringere Eignung der Maschine die Ursache des Unfalls gewesen. Weder aus dem Arbeitsrapport der D._____ AG noch dem Unfallrapport der SUVA könne geschlossen werden, dass die Maschine zum Unfallzeitpunkt an einem technischen Mangel gelitten habe.