Vorliegend gebe es kein Verhalten des Beschuldigten, das mit hoher Wahrscheinlichkeit den Unfall verhindert hätte. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die fehlende Stabilisierung eines Werkstücks durch den Reitstock beim Drehen die Gefahr mit sich bringe, dass das Werkstück rausspringe. Folglich sei es nicht infolge fehlenden Wissens über die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Unfall gekommen. Eine Instruktion über die Sicherung des Reitstocks hätte nicht verhindert, dass der Beschwerdeführer vergessen würde, den Reitstock zu verwenden.