Der Beschuldigte sei als Geschäftsleiter nicht unmittelbar dafür zuständig gewesen, den Beschwerdeführer in der Anwendung der Drehmaschine zu schulen und zu instruieren. Als Geschäftsleiter kämen dem Beschuldigten primär Pflichten in der Organisation und Aufsicht zu. Vorliegend habe der Beschuldigte organisatorisch die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen -9- für den Fertigungsbetrieb an den Fertigungsleiter delegiert und sei damit seiner Pflicht nachgekommen. Ausschlaggebend seien die tatsächliche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle.