Bezüglich Einstellung der Spindelgetriebe-Kupplung sei davon auszugehen, dass diese aufgrund des Unfalles selbst verstellt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Kupplung bereits zum Zeitpunkt des Unfalles verstellt gewesen wäre, sei nicht davon auszugehen, dass dadurch die Betriebssicherheit der Maschine nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Andernfalls hätte dies die SUVA anlässlich ihrer Inspektion festgestellt. Aufgrund des Arbeitsrapports der D._____ AG sei erstellt, dass die Klemmvorrichtung einwandfrei funktioniert habe. Es bestünden demnach keinerlei Anhaltspunkte, dass eine nicht betriebssichere Maschine vorliegend unfallursächlich gewesen sei.