Es sei zutreffend, dass die SUVA in ihrem Bericht die Funktionalitätsprüfung der Drehmaschine vorgesehen habe. Anders als vom Beschwerde- -8- führer suggeriert, habe die Überprüfung jedoch nicht zum Ziel gehabt, allfällige Funktionsbeeinträchtigungen vor oder während dem Arbeitsunfall zu evaluieren, sondern solche, welche durch den Unfall selbst entstanden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht abgeklärt worden sei, ob die von der SUVA festgehaltenen Massnahmen umgesetzt worden seien, sei vorliegend nicht relevant, da es sich um Präventivmassnahmen handle.