Falsch sei weiter die Annahme, der Beschwerdeführer habe genau gewusst, wie die von ihm im Unfallzeitpunkt bediente Drehbank funktioniert habe. Es sei davon auszugehen, dass eben keine genügende Instruktion erfolgt und der Beschwerdeführer entsprechend nicht ausreichend geschult gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als die SUVA festgestellt habe, dass diese Drehbank für die vom Beschwerdeführer durchgeführten "Finish"-Arbeiten ohnehin nicht geeignet gewesen sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält mit Beschwerdeantwort dagegen, der Unfall habe sich im Fertigungsbereich der C._____ AG ereignet. Folglich treffe den Beschuldigten keine Garantenstellung.