Weder die Akten der SUVA noch die Angaben der D._____ AG seien demnach ausreichend, um einen Defekt oder eine mangelhafte Wartung der Drehbank auszuschliessen. Der Beschwerdeführer weise zum wiederholten Mal darauf hin, dass die zum Beweis offerierten Zeugen bestätigen könnten, dass die sog. "Lünette" bzw. der "Setzblock" an der Drehbank im Unfallzeitpunkt gefehlt habe, was vom Beschuldigten als Geschäftsführer zu verantworten sei.